Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2007 abgeändert und das Landgericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Abstand zu nehmen.
Die von dem Antragsteller und Insolvenzverwalter eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, da es den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor.
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