OLG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2009
11 W 108/07
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1356
OLGReport-Hamburg 2009, 791
ZIP 2009, 1636
ZInsO 2009, 1125
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 219/07

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 11 W 108/07

DRsp Nr. 2009/24772

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mit der Begründung versagt werden, dass er lediglich die Erhebung einer Teilklage beabsichtige. Diese Möglichkeit muss ihm vielmehr eingeräumt sein, da die Masse durch die Prozessführung mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko belastet wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2007 abgeändert und das Landgericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Abstand zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die von dem Antragsteller und Insolvenzverwalter eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, da es den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor.