OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.11.2008
8 W 251/08
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 150
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 239/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Masseprozess; Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 8 W 251/08

DRsp Nr. 2009/5380

Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Masseprozess; Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrags durch den Insolvenzverwalter

1. Zur Frage der PKH-Bewilligung im Masseprozess.

2. Die Partei kraft Amtes muss ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe individuell begründen, da ihre Vermögensverhältnisse in der Regel so vielgestaltig sind, dass sie mit vorformulierten Fragen nicht zu erfassen sind. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten aufbringen können. Der Insolvenzverwalter muss daher im Vorfeld eines Masseprozesses die Massearmut feststellen und darlegen und weiterhin die wirtschaftlich Beteiligten feststellen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.8.2008 - 14 O 239/08 - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsteller auf die Prozesskosten keine Zahlungen zu leisten hat. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten hat, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: