OLG Köln - Beschluß vom 10.09.2002
22 W 43/02
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 14
WM 2003, 1031
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 355/01

Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter

OLG Köln, Beschluß vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 22 W 43/02

DRsp Nr. 2003/3881

Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter

1. Bei Feststellung der Masseunzulänglichkeit ist auch ein kurzfristig oder zumindest in absehbarer Zeit zu realisierender Geldmittelzufluss zu berücksichtigen, wenn damit genügend liquide Mittel zur Vorschussleistung für das beabsichtigte Verfahren zur Verfügung stehen. 2. Der den Gläubigern aus der beabsichtigten Prozessführung erwachsende wirtschaftliche Vorteil beurteilt sich nicht allein nach dem unmittelbaren Klageziel. 3. Nicht nur einzelne Großgläubigern, sondern auch einer übersichtlichen Gläubigergesamtheit kann es zugemutet werden, die Vorschussleistung und das Prozessrisiko gemeinsam zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: