SchlHOLG - Urteil vom 08.06.2004
11 U 165/02
Normen:
BGB § 267 ; BGB § 1006 ; InsO § 35 ; InsO § 80 ; InsO § 81 ; StGB § 40 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 409/01

Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte als Verfügung zur Lasten der Insolvenzmasse

SchlHOLG, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 11 U 165/02

DRsp Nr. 2004/18933

Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte als Verfügung zur Lasten der Insolvenzmasse

»Die Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte kann rechtmäßig sein, ohne dass das Kapital zuvor in das Vermögen des Verurteilten gelangt.«

Normenkette:

BGB § 267 ; BGB § 1006 ; InsO § 35 ; InsO § 80 ; InsO § 81 ; StGB § 40 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Kaufmanns K. vom beklagten Land die Rückzahlung eines Betrages von 18.000 DM = 9.203,25 EURO. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um einen Betrag, über die der Insolvenzschuldner K. unwirksam zu Lasten der Masse verfügt habe.

Gegen den Insolvenzschuldner K. war in einem Strafverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 100 DM verhängt worden, die durch Ratenzahlungen nur teilweise gezahlt worden war. Nach Ratenrückstand wurde am 18.09.2000 unter dem Aktenzeichen 545 Js 26643/97 V 45 StA Kiel ein Vollstreckungshaftbefehl zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich des Restbetrages von noch 18.000 DM (entsprechend 180 Tagessätzen zu je 100 DM) erlassen.

Am 16.10.2000 wurde der Insolvenzschuldner K. von Polizeibeamten festgenommen.

Um der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen, bat der Insolvenzschuldner seine Ehefrau telefonisch, sie möge einen PKW Mercedes in Zahlung geben, um die 18.000,00 DM zu besorgen.