I.
Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Kaufmanns K. vom beklagten Land die Rückzahlung eines Betrages von 18.000 DM = 9.203,25 EURO. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um einen Betrag, über die der Insolvenzschuldner K. unwirksam zu Lasten der Masse verfügt habe.
Gegen den Insolvenzschuldner K. war in einem Strafverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 100 DM verhängt worden, die durch Ratenzahlungen nur teilweise gezahlt worden war. Nach Ratenrückstand wurde am 18.09.2000 unter dem Aktenzeichen 545 Js 26643/97 V 45 StA Kiel ein Vollstreckungshaftbefehl zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich des Restbetrages von noch 18.000 DM (entsprechend 180 Tagessätzen zu je 100 DM) erlassen.
Am 16.10.2000 wurde der Insolvenzschuldner K. von Polizeibeamten festgenommen.
Um der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen, bat der Insolvenzschuldner seine Ehefrau telefonisch, sie möge einen PKW Mercedes in Zahlung geben, um die 18.000,00 DM zu besorgen.
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