OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.09.2008
4 U 135/07
Normen:
InsO § 80 ; GenG § 66 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 8 O 15/07 - 04.09.2007,

Bindung des Insolvenzverwalters eines Genossenschaftsmitglieds an die satzungsmäßige bzw. gesetzliche Kündigungsfrist

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 4 U 135/07

DRsp Nr. 2008/19585

Bindung des Insolvenzverwalters eines Genossenschaftsmitglieds an die satzungsmäßige bzw. gesetzliche Kündigungsfrist

»Der Insolvenzverwalter eines Mitglieds einer Genossenschaft ist an die satzungsmäßigen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.«

Normenkette:

InsO § 80 ; GenG § 66 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Landwirtes W... D... bestellt.

Der Insolvenzschuldner war bzw. ist - hierüber sind die Parteien uneins - Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Genossenschaft. Die Satzung der Genossenschaft in der Fassung vom 22. Oktober 2002 enthält unter anderem folgende Regelungen:

'§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung (§ 5)

b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)

c) Tod (§ 7)

d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8)

e) Ausschluss (§ 9).

§ 5 - Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) ...

(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 24 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

...

§ 9 - Ausschluss