SchlHOLG - Beschluss vom 21.01.2004
2 W 14/04
Normen:
InsO §§ 4 5 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 2 § 4 § 5 Abs. 1 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ; ZPO § 281 II 2 S. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ;
Fundstellen:
DB 2004, 753
OLGReport-Schleswig 2004, 241
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 88/03

Bindungswirkung einer Verweisung im Insolvenzverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 14/04

DRsp Nr. 2005/14190

Bindungswirkung einer Verweisung im Insolvenzverfahren

»1. Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat.2. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand.3. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt.«

Normenkette:

InsO §§ 4 5 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 2 § 4 § 5 Abs. 1 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ; ZPO § 281 II 2 S. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ;

Gründe: