Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.07.2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
A.
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten letztere im Rahmen eines Prätendentenstreites auf Freigabe eines beim AG Hamm hinterlegten Betrages iHv 45.645,94 € nebst Zinsen in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil des LG Münster vom 07.07.2010 (Bl. 105 ff. GA) Bezug genommen.
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