OLG Köln - Urteil vom 22.04.2004
8 U 68/03
Normen:
HGB §§ 316 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 306/01

Darlegungspflicht bei Schadensersatzansprüchen gegen Abschlussprüfer

OLG Köln, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 68/03

DRsp Nr. 2004/14116

Darlegungspflicht bei Schadensersatzansprüchen gegen Abschlussprüfer

1. Wird der mit der Prüfung der Buchführung und des Jahresabschlusses eines Unternehmens betraute Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Kläger konkrete Tatsachen darlegen, die für den Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der zu prüfenden Unterlagen und zu genauerer Kontrolle sowie ggf. zur Beanstandung bzw. Einschränkung des Testats hätten geben müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Kläger der Insolvenzverwalter des Unternehmens ist und es sich bei ihm um einen langjährig und schwerpunktmäßig in Insolvenzverfahren tätigen Rechtsanwalt handelt, von dem die Darlegung entsprechend genauer Einzeltatsachen erwartet werden kann.