Drohende Insolvenz/Situation vor AntragstellungArbeitnehmer- und Arbeitgebersicht

Autor: Moersch

Ist der Schuldner des Insolvenzverfahrens Arbeitnehmer, so hat dies arbeitsrechtlich keine Auswirkungen. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch allenfalls insoweit berührt, als der Arbeitgeber Drittschuldner der dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vergütungsteile ist (§§ 850 ff. ZPO) – hierüber entscheidet ggf. das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) – und sie ab Insolvenzeröffnung an einen Insolvenzverwalter oder später an einen Treuhänder abführen muss. Der dem Beschlag unterliegende Teil der Vergütung ist dabei nach der sogenannten "Nettomethode" zu berechnen. Hierbei werden zunächst die gem. § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge (u.a. steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, auch Corona-Prämien außerhalb des Pflegebereichs: BAG, Urt. v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675; BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – IX ZB 41/16, NZI 2018, 986; BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 8 AZR 14/22, NJW 2023, 31) vom Bruttoeinkommen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fiktiv ermittelt und ebenfalls abgesetzt. Der Restbetrag ist das pfändbare (Netto-)Einkommen, aus dem der Abführungs- oder Pfändungsbetrag mithilfe der Pfändungstabelle festgestellt wird (BAG, Urt. v. 17.04.2013 – 10 AZR 59/12, NZA 2013, 859).