Änderungskündigung

Autor: Moersch

Allgemeines

Beweislast

Soweit der Arbeitgeber Sanierungsmöglichkeiten bei Einschränkung der Personalkosten erkennt, andererseits aber vertragliche oder durch betriebliche Übung erwachsene Leistungsansprüche bestehen, wird man sicherlich zunächst den Weg einvernehmlicher Lösungen – freiwillige Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern durch Lohnverzicht oder Stundung – suchen (vgl. das vom BAG, Urt. v. 19.01.2006 – 6 AZR 529/04 – gebilligte Vorgehen; siehe dazu auch Teil 14/3.1.4). Etwaiger gesetzlicher oder tariflicher Mindestlohn darf jedoch nicht unterschritten werden (BAG, Urt. v. 08.10.2008 – 5 AZR 8/08 zum Sanierungstarifvertrag "Philipp Holzmann AG"). Scheitern solche Bemühungen, mag an den Ausspruch von Änderungskündigungen gedacht werden, die sowohl als ordentliche wie auch als außerordentliche erklärt werden können.