Eröffnungsantrag des Gläubigers

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Autor: Lissner

Antragsinhalt

Für den auf die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteten Gläubigerantrag gelten keine Besonderheiten gegenüber dem im Regelinsolvenzverfahren einzureichenden Antrag (vgl. Teil 3/2.3). Erforderlich ist die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes. Dagegen ist es nicht notwendig, dass sich der Antrag ausdrücklich auf die Eröffnung des vereinfachten Verfahrens bezieht. Soweit der Gläubiger über entsprechende Erkenntnisse verfügt, ist es jedoch angezeigt, dem Gericht darzulegen, dass es sich bei dem Schuldner wohl um einen Verbraucher handelt.

Kosten

Für das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht an Gerichtskosten eine halbe Gebühr, mindestens 180 € (Nr. 2311 KV GKG). Der Anwalt, der einen Gläubiger im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertritt, erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3314 VV RVG). Wird er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, erhöht sich die Vergütung auf eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3316 VV RVG).

Nachträglicher Eigenantrag

Belehrung des Schuldners

Gemäß § 20 Abs. 2 InsO ist der Schuldner im Rahmen seiner Anhörung zum Gläubigerantrag darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe der §§ 286303 InsO Restschuldbefreiung erlangen kann, die gem. § 287 Abs. 1 InsO davon abhängig ist, dass der Schuldner innerhalb von zwei Wochen einen eigenen Eröffnungsantrag stellt (vgl. dazu auch Teil 12/1.2.2).

Unabhängig davon, ob der Schuldner einen eigenen Eröffnungsantrag stellt oder hiervon innerhalb der Frist des § 287 Abs. 1 InsO keinen Gebrauch macht, ist er verpflichtet, der gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses zu entsprechen. Auch insoweit gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren dieselben Bestimmungen wie im Regelinsolvenzverfahren.

Antragsinhalt

Fristsetzung

Dem Eröffnungsantrag, den der Schuldner im Anschluss an den von einem Gläubiger gestellten Antrag dem Insolvenzgericht vorlegt, sind die in § 305 Abs. 1 Nr. 1–4 InsO genannten Bescheinigungen, Verzeichnisse und Erklärungen ebenso beizufügen wie einem sonstigen Eigenantrag (vgl. Teil 12/3.3). Dies gilt insbesondere für die Bescheinigung über die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs (§ 306 Abs. 3 Satz 3 InsO). Für die Beibringung der genannten Unterlagen setzt § 305 Abs. 3 Satz 3 InsO dem Schuldner eine Frist von drei Monaten, die mit der gerichtlichen Aufforderung zur Antragsergänzung beginnt. Über den Antrag des Gläubigers wird nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist entschieden. Der Schuldner hat damit die Möglichkeit, das Verfahren erheblich zu verzögern. Die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, ist keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Auch bei Versäumung der Frist ist daher ein mit einem Eigenantrag verbundener Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist (BGH v. 25.09.2008 – IX ZB 1/08; vgl. Teil 11/3).

Folgen eines nachträglichen Eigenantrags

Schließt sich der Schuldner dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers innerhalb der zweiwöchigen Frist an und fordert ihn das Insolvenzgericht auf, fehlende Unterlagen, Bescheinigungen und Verzeichnisse innerhalb der gesetzlichen dreimonatigen Frist einzureichen, so hindert dies den weiteren Fortgang des Eröffnungsverfahrens jedenfalls insoweit nicht, als das Insolvenzgericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, etwa durch Erholung eines entsprechenden Gutachtens, zu ermitteln hat. Über die Eröffnung des Verfahrens kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden. Über diese Tatsache sollte das Insolvenzgericht ggf. den Gläubiger unterrichten.

Kein Eigenantrag des Schuldners

Schließt sich der Schuldner einem gestellten Gläubigerantrag ausdrücklich nicht an oder kündigt er innerhalb der gesetzten Erklärungsfrist keinen eigenen Antrag an, ist über die Eröffnung des (vereinfachten) Insolvenzverfahrens zu entscheiden (vgl. Teil 11/3). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner zwar zunächst erklärt, einen eigenen Antrag stellen zu wollen, dann aber innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 InsO die erforderlichen Unterlagen nicht einreicht.