Aufgaben des Verwalters bei der Verwaltung und Verwertung der Masse

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Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungspflichten des Verwalters

Die Vorschriften der §§ 151154 InsO regeln Aufzeichnungspflichten, die für die Verwertung der Masse und die Information der Gläubiger im späteren Berichtstermin (§ 156 InsO) wichtig sind.

Verzeichnis der Massegegenstände

Zunächst hat der Verwalter ein Verzeichnis der Massegegenstände zu erstellen (§ 151 Abs. 1 InsO). Die gesamten Gegenstände sind zu bewerten. Ihren Wert hat der Insolvenzverwalter zu schätzen, ggf. bei besonders schwierigen Bewertungen durch einen Sachverständigen. Sie sind nach dem Wert zu schätzen, der dem der Verwertung entspricht, nicht nach dem Buchwert. Hängt die Bewertung von der Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens ab, so sind beide Werte anzugeben. Das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO) bildet zusammen mit dem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) die Grundlage für die Vermögensübersicht (§ 153 InsO).

Gläubigerverzeichnis

Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses folgt aus § 152 InsO. Das Gläubigerverzeichnis dient dazu, Aufschluss über sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners zu geben und ist Bestandteil der Vermögensübersicht nach § 153 InsO (vgl. BGH v. 16.07.2009 – IX ZB 213/07). Dieses Gläubigerverzeichnis unterscheidet sich insoweit von einer Insolvenztabelle, als dass Grundlage seiner Erstellung nicht die Anmeldungen der Gläubiger sind, sondern die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners. Weiterhin sind auch die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) aufzunehmen; die voraussichtliche Höhe der Masseverbindlichkeiten ist im Wege der Schätzung zu berücksichtigen. Weiterhin sind auch Aufrechnungslagen darzustellen.

Vermögensübersicht

Auf der Grundlage des erstellten Masseverzeichnisses (§ 151 InsO) und der Verbindlichkeiten (§ 152 InsO) ist sodann eine Gegenüberstellung dieser Positionen in Form der Vermögensübersicht (§ 153 InsO) zu erstellen. Stichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 InsO als "geordnete Übersicht" in Form einer Gegenüberstellung das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners ähnlich wie eine Bilanz abzubilden (BT-Drucks 12/2443, S. 172; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 153 Rdnr. 1). Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht für das Verfahren stellt § 153 Abs. 2 InsO mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Von der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 InsO unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung des § 153 Abs. 2 InsO dadurch, dass sie sich ausschließlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensübersicht als Ganzes und nicht auf die Richtigkeit der einzelnen Vermögensgegenstände bezieht (BGH v. 21.10.10 – IX ZB 24/10).

Eidesstattliche Versicherung des Schuldners

Der Schuldner kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach wohl einhelliger Auffassung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei (BGH v. 21.10.10 – IX ZB 24/10). Vielmehr obliegt es dem Schuldner, die von dem Verwalter vorgelegte Übersicht entsprechend seinen Erkenntnissen zu korrigieren oder zu vervollständigen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 153 Rdnr. 8). Allein dieses Verständnis entspricht dem bereits unter der Geltung des § 125 KO anerkannten und von § 153 InsO übernommenen Gesetzeszweck (vgl. BT- Drucks. 12/2443, a.a.O.), mit Hilfe ergänzender Angaben des Schuldners Mängel des Verzeichnisses zu beheben und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögensübersicht zu errichten (LG Frankfurt, KTS 1955, 191, 192; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 125 Anm. 5; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 7; Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 125 Anm. 1). Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung im Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte (BGH v. 21.10.2010 – IX ZB 24/10).

Niederlegung zur Einsicht

Letztendlich ist der Verwalter verpflichtet zur Information der Beteiligten, die Verzeichnisse nach den §§ 151153 InsO in der Geschäftsstelle niederzulegen (§ 154 InsO).