Die steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Autor: Hofherr

Durch den Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO wird der Insolvenzverwalter bestimmt; welche Auswirkungen dies auf das Besteuerungsverfahren hat, wird nachfolgend ausgeführt.

Obwohl der Schuldner gem. § 80 Abs. 1 InsO durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter verliert, ist ihm als Eigentümer dennoch nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 39 Abs. 1 AO das gesamte Vermögen weiterhin zuzurechnen.

Ebenso werden ihm auch die sich aus der Insolvenzmasse und aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters entstehenden Besteuerungsgrundlagen (z.B. die ertragsteuerlichen Folgen der vom Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungshandlungen) zugerechnet, soweit es insofern nicht gerade steuerrechtlich auf die Verfügungsmacht des Schuldners ankommt.

Beispiel