Autor: Hofherr |
Soweit bei den einzelnen Steuerarten nicht bereits auf das jeweils – ggf. modifiziert – in Anwendung zu bringende Verfahrensrecht eingegangen wurde, sollen nachfolgend noch einige Ausführungen besondere Aspekte beleuchten.
Die Finanzverwaltung darf für solche Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen darstellen, nicht mehr den Verfahrensweg über Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. anschließende Vollstreckung aus diesem Bescheid (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO) beschreiten; das Steuerverfahren wird vielmehr in analoger Anwendung des § 240 ZPO durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Erlässt die Finanzverwaltung dennoch einen Steuerbescheid, so ist dieser anfechtbar, da nichtig.
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