AG Göttingen - Beschluß vom 06.05.2002
74 IN 138/02
Fundstellen:
NZI 2002, 560
ZInsO 2002, 498

Eine Verbindung eröffneter Insolvenzverfahren gegen mehrere Schuldner gem. § 4 InsO i. V. m. § 147 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn die Gläubiger in beiden Verfahren im Wesentlichen identisch sind.

AG Göttingen, Beschluß vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 74 IN 138/02

DRsp Nr. 2005/19752

Eine Verbindung eröffneter Insolvenzverfahren gegen mehrere Schuldner gem. § 4 InsO i. V. m. § 147 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn die Gläubiger in beiden Verfahren im Wesentlichen identisch sind.

Gründe:

Gegen den Ehemann der Schuldnerin hat ein Sozialversicherungsträger im Dezember 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat der Ehemann der Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung. Am 22. April 2002 ist das Verfahren eröffnet worden.

Gegen die Schuldnerin ist ebenfalls am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weiter haben die beiden Schuldner beantragt, die Verfahren zu verbinden.

Der Antrag ist abzulehnen.

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren kann nach Eröffnung gem. § i. V. m. § erfolgen, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegen den selben Schuldner geltend machen (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 37). Eine Verbindung der Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer Schuldner hält das Insolvenzgericht nicht für sachgerecht. Über das Vermögen jeder insolventen Person wird vielmehr ein selbständiges Insolvenzverfahren geführt. (MünchKomm-InsO/Ganter § 4 Rz. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Gläubiger im Wesentlichen identisch sind.