1.
Am 16. August 2006 beantragte der Berechtigte die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO ". Der Berechtigungsschein wurde ihm antragsgemäß am selben Tag erteilt. In diesem Rahmen nahm er die anwaltliche Hilfe der Antragstellerin in Anspruch.
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