OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.06.2008
8 W 229/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 2508; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 696
Rpfleger 2008, 502
ZVI 2008, 501
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, AG Nürtingen, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 162/08 - Vorinstanzaktenzeichen V 982/06

Einigungs- und Erledigungsgebühr für Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO kann nur einmal anfallen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 8 W 229/08

DRsp Nr. 2008/15662

Einigungs- und Erledigungsgebühr für Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO kann nur einmal anfallen

»Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO " kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG -VV für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2503 bis 2507 RVG -VV bezogen auf die Anzahl der Gläubiger.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 2508; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Am 16. August 2006 beantragte der Berechtigte die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO ". Der Berechtigungsschein wurde ihm antragsgemäß am selben Tag erteilt. In diesem Rahmen nahm er die anwaltliche Hilfe der Antragstellerin in Anspruch.