I. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des in der Hauptsache erledigten Widerspruchsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: Verfügungsverfahren) dem Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagter) gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
1. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht des Beklagten, er sei als Insolvenzverwalter im Verfügungsverfahren nicht passiv legitimiert. Die Versiegelung der Mieträume sei zur Sicherung der Insolvenzmasse auf Anordnung des Insolvenzgerichts erfolgt, deren Entsiegelung müsse daher im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
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