OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2008
I-24 W 33/08
Normen:
InsO § 150 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1065
OLGReport-Düsseldorf 2008, 680
ZIP 2008, 1930
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 40/07

Einstweiliger Rechtsschutz für Besitzschutzansprüche gegen verbotene Eigenmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen I-24 W 33/08

DRsp Nr. 2008/15437

Einstweiliger Rechtsschutz für Besitzschutzansprüche gegen verbotene Eigenmacht

Besitzschutzansprüche können durch einstweiligen Rechtsschutz auch gegen einen in verbotener Eigenmacht handelnden Insolvenzverwalter verfolgt werden.

Normenkette:

InsO § 150 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des in der Hauptsache erledigten Widerspruchsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: Verfügungsverfahren) dem Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagter) gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

1. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht des Beklagten, er sei als Insolvenzverwalter im Verfügungsverfahren nicht passiv legitimiert. Die Versiegelung der Mieträume sei zur Sicherung der Insolvenzmasse auf Anordnung des Insolvenzgerichts erfolgt, deren Entsiegelung müsse daher im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.