Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzverwalter
AG Wolfratshausen, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 1 IN 194/01
DRsp Nr. 2003/16945
Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzverwalter
Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds liegt vor, wenn sich dieses über den Insolvenzverwalter in einer Weise äußert, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.