AG Wolfratshausen - Beschluss vom 15.11.2002
1 IN 194/01
Normen:
InsO § 69 § 70 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)400e
InsO 2003, 96
ZInsO 2003, 96

Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzverwalter

AG Wolfratshausen, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 1 IN 194/01

DRsp Nr. 2003/16945

Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzverwalter

Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds liegt vor, wenn sich dieses über den Insolvenzverwalter in einer Weise äußert, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Normenkette:

InsO § 69 § 70 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)400e
InsO 2003, 96
ZInsO 2003, 96