Entscheidung nach Ablauf der Abtretungsfrist

Autor: Lissner

Allgemeines

Entscheidung von Amts wegen

Nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (= Abtretungsfrist i.S.v. § 287 InsO, vgl. Teil 11/3.4) entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung aller Beteiligten über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO); dies unabhängig davon, dass das Insolvenzverfahren ggf. noch nicht beendet ist. Ein Antrag des Schuldners wie im Fall des § 300 Abs. 2 InsO ist dazu nicht erforderlich (vgl. Teil 11/5.1.2). Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, soweit die reguläre Abtretungsfrist abgelaufen ist. Sofern eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt wird, geschieht dies jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

Beispiel

Anbei ein Beispiel einer solchen Anhörung (reguläres Ende). Diese ergeht regelmäßig in Beschlussform.

Beschluss

1.

Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

2.