Autor: Lissner |
Nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (= Abtretungsfrist i.S.v. § 287 InsO, vgl. Teil 11/3.4) entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung aller Beteiligten über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO); dies unabhängig davon, dass das Insolvenzverfahren ggf. noch nicht beendet ist. Ein Antrag des Schuldners wie im Fall des § 300 Abs. 2 InsO ist dazu nicht erforderlich (vgl. Teil 11/5.1.2). Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, soweit die reguläre Abtretungsfrist abgelaufen ist. Sofern eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt wird, geschieht dies jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|