SchlHOLG - Beschluss vom 02.02.2009
1 W 15/08
Normen:
BGB § 166 Abs. 2; GVG § 17a; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 274/07

Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Rechtswegzuständigkeit; Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Kunden des späteren Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer

SchlHOLG, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 1 W 15/08

DRsp Nr. 2010/9824

Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Rechtswegzuständigkeit; Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Kunden des späteren Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer

1. Die fehlende Rechtswegzuständigkeit führt zur Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags. Eine Verweisung des Rechtsstreits findet im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt. 2. Zahlungen eines Kunden des (späteren) Insolvenzschuldners an einen bei diesem tätigen Arbeitnehmer sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen, wenn diese Zahlungsweise mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden war, um ungeachtet bereits aufgelaufener Lohnrückstände die Fortsetzung der Arbeitsleistung zu erreichen. 3. Auch eine Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Zahlungsweise und der Fälligkeit der Lohnansprüche ist unter den zu 2. genannten Umständen nicht anfechtbar. Die Vertragsänderung führt nur zur Überwindung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers wegen der aufgelaufenen Lohnrückstände.