LG Schwerin - Beschluss vom 23.10.2002
5 T 475/01
Normen:
InsO § 74 Abs. 1 § 75 Abs. 1, Abs. 3 § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)389c
ZInsO 2002, 1096
ZVI 2003, 291

Erforderliche Einberufung der Gläubigerversammlung nach Antrag des Schuldners auf Unterhaltsgewährung

LG Schwerin, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 5 T 475/01 - Aktenzeichen 5 T 477/01

DRsp Nr. 2003/16800

Erforderliche Einberufung der Gläubigerversammlung nach Antrag des Schuldners auf Unterhaltsgewährung

Beantragt der Schuldner zulässigerweise, ihm Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren, ist er über den Wortlaut des § 75 Abs. 1 InsO hinaus als berechtigt anzusehen, die Einberufung der Gläubigerversammlung zu verlangen.

Normenkette:

InsO § 74 Abs. 1 § 75 Abs. 1, Abs. 3 § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)389c
ZInsO 2002, 1096
ZVI 2003, 291