Erforderliche Einberufung der Gläubigerversammlung nach Antrag des Schuldners auf Unterhaltsgewährung
LG Schwerin, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 5 T 475/01 - Aktenzeichen 5 T 477/01
DRsp Nr. 2003/16800
Erforderliche Einberufung der Gläubigerversammlung nach Antrag des Schuldners auf Unterhaltsgewährung
Beantragt der Schuldner zulässigerweise, ihm Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren, ist er über den Wortlaut des § 75 Abs. 1InsO hinaus als berechtigt anzusehen, die Einberufung der Gläubigerversammlung zu verlangen.