OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2022
7 U 68/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GenG § 15; GenG § 15b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 139; InsO § 80; InsO § 175; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; GenG § 101; GenG § 73;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1322
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 123/20

Erfüllung der Kapitalaufbringungspflicht gemäß dem GenGWirksamkeit einer Beitrittserklärung zur Genossenschaft verbunden mit Stundung und RatenzahlungNichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts ohne vollständige Zahlung der übernommenen Geschäftsanteile

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 68/21

DRsp Nr. 2023/6374

Erfüllung der Kapitalaufbringungspflicht gemäß dem GenG Wirksamkeit einer Beitrittserklärung zur Genossenschaft verbunden mit Stundung und Ratenzahlung Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts ohne vollständige Zahlung der übernommenen Geschäftsanteile

Ein Genossenschaftsbeitritt ist nichtig, wenn die Geschäftsanteile (es sei denn, es handelt sich um eine Pflichtbeteiligung) nicht sofort vollständig gezahlt werden, sondern Stundung und Ratenzahlung vereinbart wird. Die Zahlungsverpflichtung des Beitretenden besteht trotz der Nichtigkeit, da die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 11.260,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; GenG § 15; GenG § 15b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 139; InsO § 80; InsO § 175; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; GenG § 101; GenG § 73;

Gründe: