LG Dresden, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 14/04
Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft und Aufrechnung mit der entstandenen Regressforderung gem. § 110 HGB - keine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 7 W 554/04
DRsp Nr. 2004/12496
Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft und Aufrechnung mit der entstandenen Regressforderung gem. § 110HGB - keine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
»1. Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er - wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt - seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.2. Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.«