OLG Dresden - Beschluss vom 24.06.2004
7 W 554/04
Normen:
HGB § 110 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ; GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 94 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2710
DB 2004, 1770
GmbHR 2004, 1156
NZG 2004, 1155
OLGReport-Dresden 2004, 405
ZIP 2004, 2140
ZInsO 2004, 866
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 14/04

Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft und Aufrechnung mit der entstandenen Regressforderung gem. § 110 HGB - keine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 7 W 554/04

DRsp Nr. 2004/12496

Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft und Aufrechnung mit der entstandenen Regressforderung gem. § 110 HGB - keine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG

»1. Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er - wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt - seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.«

Normenkette:

HGB § 110 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ; GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 94 ;

Entscheidungsgründe:

I.