I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A1 GmbH Rückzahlung unentgeltlich erlangter Zahlungen, sog. Scheingewinne, nach Insolvenzanfechtung.
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