OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.07.2009
23 U 203/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 814; InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-21 O 59/08,

Ermittlung des Scheingewinns nach Insolvenzanfechtung; Berücksichtigung von Kosten und Bestandsprovisionen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 23 U 203/08

DRsp Nr. 2009/19567

Ermittlung des Scheingewinns nach Insolvenzanfechtung; Berücksichtigung von Kosten und Bestandsprovisionen

Die in der realen Gewinn- und Verlustverteilung enthaltenen Kosten und Bestandsprovisionen können für die Ermittlung des gesamten Scheingewinns nicht herangezogen werden, da diese vertraglich vereinbarte Leistungen betreffen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 814; InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2;

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A1 GmbH Rückzahlung unentgeltlich erlangter Zahlungen, sog. Scheingewinne, nach Insolvenzanfechtung.