| Autor: Lissner |
Mit Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO wird der Insolvenzverwalter bestimmt, die Regelung des § 270 InsO bleibt hiervon unberührt. Welche Auswirkungen dies auf das fiskalische Besteuerungsverfahren hat, wird nachfolgend ausgeführt. Jedenfalls gilt: Ab Eröffnung und im laufenden Verfahren ist der Insolvenzverwalter dann Adressat steuerlicher Dokumente und Pflichten. Das Steuergeheimnis gilt ihm gegenüber insoweit nicht mehr zur Gänze (§ 34 AO). Bei Nichtfolgeleistung kann auch ein steuerrechtliches Zwangsgeld gegen den Verwalter verhängt werden.
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