OLG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2008
5 U 220/06
Normen:
InsO § 132 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 368 ; ZPO § 416 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 126/06 - 27.11.2006,

Erschütterung der Indizwirkung einer Quittung zum Nachweis der Erfüllung einer Verbindlichkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 220/06

DRsp Nr. 2008/10375

Erschütterung der Indizwirkung einer Quittung zum Nachweis der Erfüllung einer Verbindlichkeit

1. Die Indizwirkung einer Quittung zum Nachweis der Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht bereits durch verdachtsbegründende Umstände erschüttert werden. Es bedarf hierzu konkreter, tragfähiger Anhaltspunkte, die den Verdacht der Unrichtigkeit einer Quittung nahe legen. 2. Allein der Umstand, das die quittierte Zahlung nicht als Buchungsvorgang beim Gläubiger in Erscheinung tritt, vermag die Indizwirkung der Quittung nicht zu erschüttern. Auch die Nichtausfüllung des Ankreuzungsfeldes "in bar" auf dem Quittungsformular ist unerheblich, da bei quittierten Zahlungsvorgängen typischerweise von einem Barzahlungsvorgang auszugehen ist. 3. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt ein einseitiges Vermögensopfer des Schuldners voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Wert der Leistung des Schuldners den Wert der hierfür empfangenen Gegenleistung übersteigt. Sie fehlt, wenn eine gleichwertige Gegenleistung vorliegt oder eine vollwertige Verbindlichkeit getilgt wurde.

Normenkette:

InsO § 132 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 368 ; ZPO § 416 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 8.700,- EUR unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisforderung und hilfsweise aufgrund einer Insolvenzanfechtung in Anspruch.