1. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist der X GmbH & Co. KG als Verfügungsbeklagten durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 23.06.2005 bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt worden,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisnachlässen auf einen Ausgangspreis zu werben, der zuvor nicht wenigstens einen Monat lang tatsächlich verlangt worden ist,
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