OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2009
14 W 16/09
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4120/05

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 14 W 16/09

DRsp Nr. 2009/5277

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ist der spätere Insolvenzverwalter durch ein vollstreckbares Urteil wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu einer Unterlassung verurteilt worden und wird nach einer zeitlich späteren Insolvenzeröffnung bei Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter gegen das Unterlassungsgebot zuwider gehandelt, kann gegen den Insolvenzverwalter nur dann ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel vor der Zuwiderhandlung auf ihn als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO umgeschrieben worden ist.

Normenkette:

ZPO § 727; ZPO § 890;

Gründe:

1. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist der X GmbH & Co. KG als Verfügungsbeklagten durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 23.06.2005 bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt worden,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisnachlässen auf einen Ausgangspreis zu werben, der zuvor nicht wenigstens einen Monat lang tatsächlich verlangt worden ist,