OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2004
2 U 118/03
Normen:
BGB § 387 § 389 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 130 Abs. 1, 2 § 142 ; ZPO § 301 § 314 § 320 § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/01

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 U 118/03

DRsp Nr. 2004/13872

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren

1. Von einer gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässigen Aufrechnung kann bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Aufrechnungslage anfechtbar ausnutzt. Dies ist der Fall, wenn eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO anfechtbar wäre. 2. Es gibt keinen allgemein gültigen Grundsatz des Inhalts, wonach die Kenntnis eines Gläubigers, dass ein Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlungsunfähig ist, stets verneint werden muss, wenn die Organe des Schuldners in dem fraglichen Zeitpunkt subjektiv davon überzeugt sind, noch zahlungsfähig zu sein.