OLG Brandenburg - Urteil vom 31.03.2009
6 U 150/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1503
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 96/07

Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 6 U 150/07

DRsp Nr. 2009/10212

Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Hat die Geschäftsführerin eines Unternehmens weder in dem Unternehmen mitgearbeitet, noch irgendwelche Informationen erlangt, so kann ihr die vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung jedenfalls nicht als vorsätzliche unerlaubte Handlung vorgeworfen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 96/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 302 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ihr der durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 8.7.2002 (11 O 330/01) titulierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 13.602,39 € nebst hierauf entfallenden Zinsen für die Zeit vom 19.7.2001 bis zum 7.11.2005 in Höhe von 4.015,56 € sowie weiteren Verfahrenskosten und weiteren Zinsen in Höhe von 1.206,42 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung zusteht.