OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2005
13 U 209/04
Normen:
ZPO § 256 § 322 § 795 Abs. 2 § 796 Abs. 2 § 850f Abs. 2 ; InsO § 184 Abs. 1 § 201 Abs. 2 § 301 Abs. 1 § 302 Ziff. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 14 § 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 1329
ZVI 2006, 396
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/04

Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren Reichweite

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 13 U 209/04

DRsp Nr. 2005/20154

Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren Reichweite

»1. Widerspricht der Schuldner einer bereits durch einen - Gegenstand und Rechtsgrund konkret bezeichneten - Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nach Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren der Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend und wird ein entsprechender Widerspruch in der Insvolvenztabelle vermerkt, hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, diesen Widerspruch im Wege der Klage auf Feststellung der vorgenannten Qualifizierung der Forderung zu beseitigen. 2. Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides erfasst auch die darin ausdrücklich und konkret bezeichnete rechtliche Einordnung der titulierten Forderung als Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil diese Einordnung - auch im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850f Abs. 2 ZPO - ausnahmsweise den Streitgegenstand individualisiert. 3. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gem. § 826 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Ansonsten können materielle Einwendungen gegen den Grund der Forderung lediglich in den Grenzen des § 795 Abs. 2 ZPO erhoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 256 § § Abs. § Abs. § Abs. ;