OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2008
12 U 89/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 175 Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Ab. 2 ; StGB § 14 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 266 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 304/06

Feststellungsklage zum Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei drohender Restschuldbefreiung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 12 U 89/07

DRsp Nr. 2008/5535

Feststellungsklage zum Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei drohender Restschuldbefreiung

1. Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, ist eine ergänzende Feststellungsklage zulässig. Das ist der Fall, wenn im Privatinsolvenzverfahren eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet und gegen die Rechtsgrundlage der Forderung Widerspruch erhoben wird, mit dem Ziel, dass sie von der Restschuldbefreiung nicht ausgeschlossen wird. 2. Haftet der GmbH-Geschäftsführer aus der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung persönlich, weil er seinen Überwachungspflichten diesbezüglich nicht nachgekommen ist, handelt es sich hierbei um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB. 3. Um den rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung zu ermitteln, müssen bei nicht streitigen Urteilen, bei denen Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht herangezogen werden können, das Parteivorbringen und die Parteierklärungen zur Abgrenzung des Streitgegenstandes und damit des Umfanges der Rechtskraft herangezogen werden.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 175 Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Ab. 2 ; StGB § 14 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § Abs. ;