OLG München - Urteil vom 13.01.2009
5 U 2379/08
Normen:
AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3; InsO § 9 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 575
BKR 2009, 375
NZI 2009, 178
WM 2009, 453
ZIP 2009, 231
ZInsO 2009, 341
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1102/07

Formularmäßige Genehmigung eines Saldos in laufender Rechnung bei Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters; Unterbrechung der Genehmigungsfiktion aufgrund AGB-Banken

OLG München, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 5 U 2379/08

DRsp Nr. 2009/1686

Formularmäßige Genehmigung eines Saldos in laufender Rechnung bei Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters; Unterbrechung der Genehmigungsfiktion aufgrund AGB-Banken

Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters zerstört, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt, die 6-Wochen-Frist nach Zugang des Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken noch nicht abgelaufen war (Abweichung sowohl von BGH - IX ZR 217/06 - 25.10.2007 - NJW 2008, 63; als auch von BGH - XI ZR 283/07 - 10.06.2008, NJW 2008, 3348).

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Augsburg entstanden sind, dem Kläger zur Last fallen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Nebenintervenient die Kosten seiner Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.