SchlHOLG - Urteil vom 05.02.2009
5 U 106/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; StGB § 263; InsO § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 374
OLGReport-Schleswig 2009, 213
ZInsO 2009, 1768
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.07.2008

Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 106/08

DRsp Nr. 2009/10448

Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

1. Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelte. 2. In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.). Sinn und Zweck einer Überschuldungsbilanz ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Da in dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Beteiligungen/Darlehen ohnehin nicht fordern dürfen, sind ihre Forderungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen.