Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis
SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 106/08
DRsp Nr. 2009/10448
Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis
1. Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 cBGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelte.2. In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.). Sinn und Zweck einer Überschuldungsbilanz ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Da in dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Beteiligungen/Darlehen ohnehin nicht fordern dürfen, sind ihre Forderungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen.
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