Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks G1, zur Beitreibung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und durch Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 2010 festgestellten Grundsteuerforderung nebst Säumniszuschlägen fortzuführen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 396.223,50 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
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