OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2012
14 B 1137/11
Normen:
InsO § 89 Abs. 1; VwVG NRW § 6 Abs. 1; ZVG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1132/11

Fortführung der Zwangsvollstreckung zur Begleichung der zur Insolvenztabelle festgestellten Grundbesitzabgaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 14 B 1137/11

DRsp Nr. 2012/13670

Fortführung der Zwangsvollstreckung zur Begleichung der zur Insolvenztabelle festgestellten Grundbesitzabgaben

1. Der verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsversteigerungsantrag ist kein Verwaltungsakt. 2. Für eine abgesonderte Befriedigung aus einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück nach dem Zwangsversteigerungsgesetz49 InsO) ist ein Duldungstitel erforderlich.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks G1, zur Beitreibung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und durch Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 2010 festgestellten Grundsteuerforderung nebst Säumniszuschlägen fortzuführen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 396.223,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 1; VwVG NRW § 6 Abs. 1; ZVG § 16 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung zur Begleichung der am 30.12.2010 zur Insolvenztabelle festgestellten Grundbesitzabgaben fortzuführen,