I.
Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt sei es zuzumuten, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Finanzamt, das eine Forderung von 541.876,54 EUR angemeldet habe, bei angemeldeten Forderungen von insgesamt 645.018,70 EUR, könne im Fall des Erfolgs der beabsichtigten Klage mit einer nicht nur unerheblichen teilweisen Befriedigung der angemeldeten Forderung rechnen. Die für den beabsichtigten Prozess aufzubringenden Kosten betrügen ca. 5.068 EUR. Bei Erfolg der Klage verbleibe nach Abzug der vom Antragsteller geschätzten Masseverbindlichkeiten ein Betrag von 23.200 EUR, von dem ca. 84 % auf das Finanzamt erhalten werde.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
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