OLG Celle - Beschluss vom 12.11.2003
13 W 104/03
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 268
OLGReport-Celle 2004, 282
ZInsO 2004, 43
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 268/03

Frage der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 13 W 104/03

DRsp Nr. 2003/15779

Frage der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters

»Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter für einen beabsichtigten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe erhält, wenn der Prozesserfolg - das Bestehen der angemeldeten Forderung vorausgesetzt - hauptsächlich einem Insolvenzgläubiger zugute käme, dessen Forderung der Insolvenzverwalter vorläufig bestreitet.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt sei es zuzumuten, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Finanzamt, das eine Forderung von 541.876,54 EUR angemeldet habe, bei angemeldeten Forderungen von insgesamt 645.018,70 EUR, könne im Fall des Erfolgs der beabsichtigten Klage mit einer nicht nur unerheblichen teilweisen Befriedigung der angemeldeten Forderung rechnen. Die für den beabsichtigten Prozess aufzubringenden Kosten betrügen ca. 5.068 EUR. Bei Erfolg der Klage verbleibe nach Abzug der vom Antragsteller geschätzten Masseverbindlichkeiten ein Betrag von 23.200 EUR, von dem ca. 84 % auf das Finanzamt erhalten werde.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.