Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2008 aus 27.500,-- Euro zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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