OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2009
19 U 41/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 372; AnfG § 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 146/07
BGH, II ZR 293/08,

Freigabe eines hinterlegten Betrages zu Gunsten des Abtretungsempfängers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 19 U 41/08

DRsp Nr. 2009/27373

Freigabe eines hinterlegten Betrages zu Gunsten des Abtretungsempfängers

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2008 aus 27.500,-- Euro zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.