OLG Hamm - Urteil vom 27.05.2008
27 U 206/07
Normen:
InsO § 143; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 95/06

Gegenstand des Insolvenzanfechtungsanspruchs; Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks an den Sohn des Insolvenzschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 27 U 206/07

DRsp Nr. 2009/22240

Gegenstand des Insolvenzanfechtungsanspruchs; Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks an den Sohn des Insolvenzschuldners

1. Der Insolvenzanfechtungsanspruch ist grundsätzlich nur auf Rückgewähr des Erhaltenen gerichtet. Wertersatz in Geld kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande ist. 2. a) Bei der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO bedarf es keiner aktuellen Krise im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts. b) Eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn überhaupt noch keine Gläubiger vorhanden sind, aber bereits die Haftungsmasse für einen Zugriff möglicher späterer Gläubiger verringert wird.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: