OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2009
3 Ws 214/09
Normen:
InsO § 50; InsO § 88; InsO § 89; StPO § 111g;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 1160 Js 26113/05

Geltendmachung der Ansprüche Verletzter einer Straftat in der Insolvenz des Beschuldigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ws 214/09

DRsp Nr. 2009/20564

Geltendmachung der Ansprüche Verletzter einer Straftat in der Insolvenz des Beschuldigten

Das Insolvenzverfahren verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest zugunsten Ansprüche Verletzter einer Straftat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt zwar dann nicht zur Aufhebung des Arrestes, wenn der Gläubiger bereits vor Beginn des in § 88 InsO bezeichneten Monatszeitraumes durch dessen Vollzug Sicherheiten erlangt hat, für die ihm ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zusteht, dafür müssten jedoch alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung v o r Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen sein.

Normenkette:

InsO § 50; InsO § 88; InsO § 89; StPO § 111g;

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten und einem weiteren Angeklagten wurde vor der Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden wegen Untreue in 86 Fällen verhandelt. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Anklageschrift vom 17.7.2007 in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss vom 15.11.2007 Bezug genommen. Das mittlerweile ergangene Urteil ist nicht rechtskräftig.