OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2012
I-17 U 8/11
Normen:
InsO § 291 Abs. 2; InsO § 292 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2012, 516
ZInsO 2012, 1183
ZVI 2012, 198
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 178/09

Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche wegen unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Schuldner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen I-17 U 8/11

DRsp Nr. 2012/8212

Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche wegen unterbliebener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Schuldner

Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 178/09) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Frau Rechtsanwältin K. persönlich.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 291 Abs. 2; InsO § 292 Abs. 2;

Gründe

I.