OLG Köln - Urteil vom 05.11.2008
2 U 16/08
Normen:
InsO § 47; InsO § 48; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 183;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 390
WM 2009, 418
OLGReport-Köln 2009, 487
ZVI 2009, 300
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 166/07

Geltendmachung von Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsansprüchen hinsichtlich angemeldeter Ansprüche

OLG Köln, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 16/08

DRsp Nr. 2009/24844

Geltendmachung von Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsansprüchen hinsichtlich angemeldeter Ansprüche

1. Die Anmeldung eines Anspruchs als Forderung zur Tabelle schließt nicht die Geltendmachung eines Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsanspruchs aus. 2. Ein Ersatzaussonderungsanspruch an einem Kontogutachten besteht nicht, wenn der (spätere) Insolvenzschuldner zur Einzahlung der aus dem Vermögen der Gläubigerin stammenden Gelder auf ein Eigenkonto berechtigt war.

1. Geld kann grundsätzlich nur dann nach § 47 InsO ausgesondert werden, wenn sich die Banknoten oder Münzen noch individualisierbar im Besitz des Schuldners befinden. 2. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bezüglich eines Kontoguthabens entsteht nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Bonn, 13 O 166/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 47; InsO § 48; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 183;

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.