Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.783,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11. November 2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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