OLG Celle - Urteil vom 17.01.2008
13 U 56/07
Normen:
ZPO § 24 ; AnfG § 1 ; AnfG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 265
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 508/06

Gerichtsstand bei Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung - Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bei Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 56/07

DRsp Nr. 2008/10458

Gerichtsstand bei Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung - Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bei Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks

»1. Bei einer auf Duldung der Zwangsvollsteckung gerichteten Klage nach dem AnfG ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nicht gegeben. 2. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat bei Anfechtungen nach dem AnfG nur dann eine Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Bei der Ermittlung des erzielbaren Werts kommt es darauf an, welchen Erlös der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger im günstigen, aber realistischen Fall hätte erzielen können. Der ggf. vorzunehmende Abschlag auf den Verkehrswert ist daher regelmäßig nicht entsprechend dem Durchschnittsergebnis der Versteigerungsverfahren vorzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 24 ; AnfG § 1 ; AnfG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

A)

Die Klägerin erlangte in der Zeit vom 4. Juli bis zum 5. Oktober 2006 mehrere gegen die Ehefrau des Beklagten gerichtete vollstreckbare Schuldtitel. Vollstreckungsversuche hatten keinen Erfolg.