OLG Köln - Beschluss vom 14.05.2004
16 W 11/04
Normen:
EuGVVO Art. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AG 2005, 123
NZG 2004, 1009
OLGReport-Köln 2004, 334
WM 2005, 612
ZIP 2005, 322
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 29/04

Gerichtsstand für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gründungsgesellschafter einer AG wegen Unterkapitalisierung

OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 16 W 11/04

DRsp Nr. 2004/13806

Gerichtsstand für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gründungsgesellschafter einer AG wegen Unterkapitalisierung

Ansprüche der Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen die Gründungsgesellschafter wegen eindeutiger materieller Unterkapitalisierung dieser Aktiengesellschaft sind im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geltend zu machen. Handlungsort insoweit ist der Sitz der Gesellschaft zum Gründungszeitpunkt.

Normenkette:

EuGVVO Art. 5 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die in Österreich und der Schweiz wohnenden beiden Antragsgegner sind die alleinigen Aktionäre der mit einem Grundkapital von 50.000,00 EURO ausgestatteten ND AG, über die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die ND AG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) hatte seit 2001 ihren Sitz in I. Unter dem 12.06.2002 erfolgte eine Sitzverlegung nach L im Bezirk des Landgerichts Aachen.