OLG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2002
6 U 1/01
Normen:
DÜG § 1 ; GesO § 17 § 17 Abs. 3 Nr. 1 § 17 Abs. 3 Nr. 1 a § 13 § 13 Abs. 1 Nr. 3 § 13 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 ; KO § 59 § 59 Abs. 1 Nr. 3 a § 591 Nr. 3 b § 591 Nr. 3 a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 971 ; AFG § 141 a § 141 b § 141 b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 318/99

Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 6 U 1/01

DRsp Nr. 2002/13919

Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer

1. Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff umfasst grundsätzlich nur abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte, nicht aber Organe oder sonstige vertretungsberechtigte Personen. Demzufolge wird auch der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer angesehen, weil der Geschäftsführeranstellungsvertrag Dienstvertrag ist und kein Arbeitsvertrag, da der Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt .2. Der sozialrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist demgegenüber weiter. So können z.B. Geschäftsführer einer GmbH eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit u.U. sogar dann ausüben, wenn sie - allerdings nicht wesentlich - an der Gesellschaft beteiligt sind.3. Die für die Abgrenzung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-Eigenschaft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedenfalls auf die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft schon wegen ihrer wesentlich anders gestalteten und vor allem weitaus unabhängigeren Stellung nicht zu übertragen. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Verfassungsorgan der Aktiengesellschaft, das die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat (§ 76 I AktG).

Normenkette:

DÜG § 1 ; GesO § 17 § Abs. Nr. § Abs. Nr. § § Abs. 1 Nr. § 13 Abs. 1 Nr. 3 a ;