OLG Hamburg - Beschluss vom 19.10.2004
6 W 81/04
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr.1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 258
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 274/04

Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters; Leistung eines Kostenvorschusses durch den Steuerfiskus als Gläubiger

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 6 W 81/04

DRsp Nr. 2006/8947

Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters; Leistung eines Kostenvorschusses durch den Steuerfiskus als Gläubiger

»Dem Steuerfiskus als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren ist die Leistung eines Kostenvorschusses für die vom Insolvenzverwalter beabsichtigte Prozessführung trotz der in § 2 Abs. 1 GKG geregelten Kostenbefreiung zumutbar, auch wenn es an einer Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel fehlt.«

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr.1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...GmbH (Schuldnerin) und begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Klage gegen den Antragsgegner.

Der Antragsgegner war Gesellschafter der Schuldnerin, deren Inventar im Dezember 2002 für 30.000 Euro veräußert wurde. Diese Summe wurde im Januar 2003 auf ein Konto bei der ... e.G. überwiesen. Der Antragsteller wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 15.05.2003, Geschäfts-Nr.: 67a IN 100/03, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Einziger Tabellengläubiger ist das Finanzamt Hamburg mit einer Forderung von 100.203, 38 Euro.

Der Antragsteller hat behauptet, dass es sich bei dem vorbezeichneten Konto um ein Privatkonto des Antragsgegners gehandelt habe.

Zur Durchführung eines auf Rückzahlung dieser Summe gerichteten Rechtsstreits hat er beantragt,