VGH Bayern - Urteil vom 05.05.2009
22 BV 07.2776
Normen:
GewO § 12; GewO § 35 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
GewArch 2009, 311
NZI 2009, 527
ZInsO 2009, 1588
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 06.2519

Gewerbeordnung: Erweiterte Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens; Anwendungsbereich des § 12 GewO; Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter

VGH Bayern, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 22 BV 07.2776

DRsp Nr. 2009/11480

Gewerbeordnung: Erweiterte Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens; Anwendungsbereich des § 12 GewO; Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter

Sinn und Zweck des § 12 GewO gebieten es nicht, diesen entgegen seinem Wortlaut dahingehend einzuschränken, dass er bei einer nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 InsO (1.7.2007) erfolgten sog. "modifizierten" Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse keine Anwendung findet (entschieden für den Fall, dass der Schuldner eventuelle Betriebsgewinne weiterhin an die Insolzvenzmasse auszukehren hat).

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2007 wird geändert.

II. Der Bescheid des Landratsamts W********************** vom 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von M************ vom 3. Juli 2006 wird in Nr. I insoweit aufgehoben, als dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes "Zeichen- und Planungsbüro", jegliche anderweitige selbständige Betätigung im Bereich des stehenden Gewerbes und jegliche Tätigkeit als mit der handwerklichen Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wird, sowie insgesamt in den weiteren Nrn. II, IV bis VI.