I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2007 wird geändert.
II. Der Bescheid des Landratsamts W********************** vom 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von M************ vom 3. Juli 2006 wird in Nr. I insoweit aufgehoben, als dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes "Zeichen- und Planungsbüro", jegliche anderweitige selbständige Betätigung im Bereich des stehenden Gewerbes und jegliche Tätigkeit als mit der handwerklichen Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wird, sowie insgesamt in den weiteren Nrn. II, IV bis VI.
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