Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 27. Oktober 2003 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt.
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