LG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2004
25 T 48/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZI 2004, 390

Grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch einen Schuldner bei Verschwendung seines Vermögens bzw. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 25 T 48/04

DRsp Nr. 2012/12717

Grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch einen Schuldner bei Verschwendung seines Vermögens bzw. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Mit Schriftsatz vom 2. März 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt.

Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 27. Oktober 2003 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt.