OLG Koblenz - Urteil vom 16.01.2004
8 U 1276/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 426 Abs. 2 ; BGB § 667 (a.F.) ; BGB § 675 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 519
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 84/02

Grundsätzlich Empfängerbezeichnung maßgebend beim beleggebundenen Zahlungsverkehr

OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 1276/02

DRsp Nr. 2004/12187

Grundsätzlich Empfängerbezeichnung maßgebend beim beleggebundenen Zahlungsverkehr

»1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Auftrages und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind dahin auszulegen, dass eine Bank, die Aufträge für Auszahlungen übernommen hat, nur dann auftragsgemäß handelt, wenn sie das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt. 2. Im beleggebundenen Zahlungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend. Etwas andres kann gelten, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 426 Abs. 2 ; BGB § 667 (a.F.) ; BGB § 675 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.