OLG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2009
12 U 1/09
Normen:
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 108/07

Haftung der Vorstandsmitglieder eines Vereins für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 1/09

DRsp Nr. 2009/21572

Haftung der Vorstandsmitglieder eines Vereins für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

1. Für die Verwirklichung des § 266a StGB, dessen Verschuldensmaßstab auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB Anwendung findet, genügt bedingter Vorsatz, d.h. der Arbeitgeber muss die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird. Dabei sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat. 2. Für die Frage der Verjährung ist auf den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge abzustellen. 3. Die Forderung ist in einem Mahnbescheid hinreichend individualisiert, wenn deutlich wird, dass sie auf die Erfüllung des Straftatbestandes des § 266a StGB gestützt wird und dem Mahnbescheid der zeitliche Umfang der Einzelansprüche hinreichend zu entnehmen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 108/07, abgeändert.